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Dr. Otto Ender Studienstiftung / Vorarlberger Landesstipendium

Amt der Vorarlberger Landesregierung

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Summary

Das Land Vorarlberg gewährt Studierenden, die sozial bedürftig sind und das Studium in der Mindesstudiendauer (pro Studienabschnitt wird ein Toleranzsemester gewährt) absolvieren, eine Förderung.
Duration: 9 - 12 months
Purpose:
  • Study
Level:
  • Bachelor
  • Master
  • PhD
Quota: Not defined
Application deadline: Jederzeit - spätestens 3 Monate nach Beginn des Studienbetriebes
Benefits summary: Zulage ( € 1.600 every year)

Last update: 18 October 2011

Description

Das Land Vorarlberg gewährt Studierenden, die sozial bedürftig sind und das Studium in der Mindesstudiendauer (pro Studienabschnitt wird ein Toleranzsemester gewährt) absolvieren, eine Förderung.

Eligibility

  • Förderungen nach diesen Richtlinien können Studenten erhalten, die österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben.
  • Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann ordentlichen Hörern:
    a) einer österreichischen Universität bzw. Hochschule oder der Diplomatischen Akademie,
    b) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten österreichischen Pädagogischen Akademie oder einer österreichischen Akademie für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
    c) einer Fachhochschule, Hochschule bzw. Universität im benachbarten schweizerischen, liechtensteinischen oder deutschen Grenzraum (bis 200 km von der Landesgrenze)
    ...gewährt werden, wenn diese mindestens 4 Jahre dauert.
  • Die Förderung eines Studierenden kann nur erfolgen, wenn der Student zum Zwecke des Studiums einen Zweitwohnsitz am Studienort hat. Ansonsten können ihm höchstens 50 vH der nach diesen Richtlinien ermittelten Förderung gewährt werden.
  • Weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind, dass:
    a) der Student noch kein Studium im Sinne des § 13 StudFG 1994 absolviert hat;
    b) der Student das Studium in vollzeitlicher Form und in der Mindeststudiendauer (pro Studienabschnitt wird ein Toleranzsemester gewährt) absolviert;
    c) der Student das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahr zur Gänze selbst erhalten haben, sowie um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,
    ...höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Duration

Jeweils für 1 Studienjahr

Benefits

Das Höchststipendium beträgt pro StudentIn und Studienjahr max. EUR 1.600,-.

This listing is made possible as part of our cooperation with OeAD-GmbH. The information about this scholarship originates from Grants.at.

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